Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder ist weiter der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass der Gesamtbedarf von A (Fr. 945.--) und B (Fr. 755.--) nicht vollständig in Form von Kinderalimenten an die Gesuchstellerin überwiesen werden muss, da der Gesuchsgegner während seiner Betreuungszeiten für namhafte Aufwandpositionen bereits selbst aufkommt. So finanziert er Auslagen in Höhe von Fr. 505.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 360.--; Wohnkostenanteil: Fr. 250.--; Krankenversicherungsprämien: Fr. 65.--; Busabonnement: Fr. 40.--; abzüglich der Kinderzulage von Fr. 210.--) auf Seiten von A und solche im Umfang von Fr. 395.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 240.--;