Der Gesuchsgegner vermag der Gesuchstellerin mithin lediglich einen Betreuungsunterhalt in der Grössenordnung von Fr. 750.-- zu entrichten, womit ein Fehlbetrag von circa Fr. 650.-- (≈ Fr. 1'400.-- - Fr. 750.--) verbleibt, der im Rechtsspruch entsprechend auszuweisen ist. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder ist weiter der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass der Gesamtbedarf von A (Fr. 945.--) und B (Fr. 755.--) nicht vollständig in Form von Kinderalimenten an die Gesuchstellerin überwiesen werden muss, da der Gesuchsgegner während seiner Betreuungszeiten für namhafte Aufwandpositionen bereits selbst aufkommt.