Da die Gesuchstellerin ihrerseits ein Manko hinnehmen muss, ist der Grundbedarf der Kinder allein dem Überschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2'450.-- (= Fr. 5'700.-- - Fr. 3'250.--) zu entnehmen, der sich dadurch auf ungefähr Fr. 750.-- reduziert. Der Gesuchsgegner vermag der Gesuchstellerin mithin lediglich einen Betreuungsunterhalt in der Grössenordnung von Fr. 750.-- zu entrichten, womit ein Fehlbetrag von circa Fr. 650.-- (≈ Fr. 1'400.-- - Fr. 750.--) verbleibt, der im Rechtsspruch entsprechend auszuweisen ist.