Solange jedoch nicht auch die Existenzminima der Eltern gewahrt sind, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung von Auslagen des erweiterten Bedarfs. Ohne die Auslagen für ihre Freizeitaktivitäten von Fr. 135.-- bzw. Fr. 75.-- verzeichnen A und B nach Subtraktion der Kinderzulagen noch einen Bedarf von Fr. 945.-- (= Fr. 1'155.-- - Fr. 210.--) resp. Fr. 755.-- (= Fr. 955.-- - Fr. 200.--). Da die Gesuchstellerin ihrerseits ein Manko hinnehmen muss, ist der Grundbedarf der Kinder allein dem Überschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2'450.-- (= Fr. 5'700.-- - Fr. 3'250.--) zu entnehmen, der sich dadurch auf ungefähr Fr. 750.-- reduziert.