Wie vorstehend erwogen (E. 5.2.1) geniesst deshalb der Barunterhalt der Kinder den Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt, der nur rechtlich, nicht aber faktisch Kinderunterhalt repräsentiert, da wirtschaftlich letztlich der betreuende Elternteil profitiert. Bevor die Finanzierung des Betreuungsunterhalts in Erwägung gezogen werden kann, müssen deshalb die Existenzminima von A und B gewährleistet sein. Solange jedoch nicht auch die Existenzminima der Eltern gewahrt sind, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung von Auslagen des erweiterten Bedarfs.