Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist – ebenso wie nachfolgend der effektiv zu sprechende Betreuungsunterhalt – in Relation zum jeweiligen Betreuungsbedarf auf A und B zu verteilen. Da A lediglich noch einer persönlichen Betreuung im Umfang von 50 % bedarf, während bei B zumindest bis August 2017 eine solche von 100 % anzunehmen ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt für die ersten acht Monate des Jahres 2017 im Verhältnis von 1:2 auf A und B zu verteilen, für die Zeit danach je hälftig. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Wie vorstehend erwogen (E. 5.2.1)