955.00 Zusätzlicher Bedarf Freizeitaktivitäten und Hobbies Fr. 135.00 Fr. 75.00 5.2.4. Ausgehend von der bezirksgerichtlich festgelegten, unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung (einschliesslich Ferienbetreuung) betreut die Gesuchstellerin A und B zu ungefähr 55 %, der Gesuchsgegner übernimmt einen Part von rund 45 %. Da B gemäss 10/16-Regel bis September 2017 noch einer umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf, korrespondieren die Betreuungspensen gerade mit der (theoretisch zu erwartenden) Erwerbseinbusse der Parteien, auf deren Grundlage der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Ausgehend von den Existenzminima von Fr. 3'250.-- (Gesuchsgegner) resp.