Fr. 200.--. Auslagenseitig sind dem Gesuchsgegner der Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.-- (Fr. 1'500.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 250.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 390.--, ungedeckte Behandlungskosten von Fr. 110.-- sowie Mobilitätsaufwand von Fr. 400.-- zuzugestehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 600.-- (Fr. 1'000.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 200.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 380.-- sowie Mobilitätskosten von Fr. 250.--.