eine Berücksichtigung weiterer Perioden verbietet sich angesichts der provisorischen Natur der zu beurteilenden Massnahmen. Die erste Phase umfasst die Monate Januar und Februar 2017, die zweite erstreckt sich von März bis August 2017 und die dritte beginnt im September 2017. Für die Monate Januar und Februar 2017 wird dem Gesuchsgegner weiterhin ein Nettosalär von Fr. 5'700.-- angerechnet, während die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat. A und B verfügen allein über die Kinderzulagen von Fr. 210.-- resp. Fr. 200.--.