Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern gelten die bisherigen Regeln zum ehelichen oder nachehelichen Unterhalt dagegen uneingeschränkt weiter. Ein allfälliger höherer Lebensstandard, der über den Betreuungsunterhalt noch nicht abgegolten wird, bildet deshalb die Grundlage für einen Ehegattenunterhalt (Art. 163 ZGB) oder den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Jene Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, die bereits mit dem Betreuungsunterhalt beglichen werden, sind bei der Berechnung eines allfälligen Ehegatten- oder nachehelichen Unterhalts jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, in: BBl 2014 555 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180 f.).