Die Kinder partizipieren allein im Rahmen des Barunterhalts am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, hingegen widerspiegelt sich dessen allenfalls höhere Lebenshaltung nie im Betreuungsunterhalt. Denn bei unverheirateten Eltern besteht für den betreuenden Elternteil – anders als für das Kind – kein Anspruch auf Teilhabe am Lebensstil des anderen Elternteils, auch wenn dieser erheblich höher ausfällt (Botschaft, in: BBl 2014 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179 f.). Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern gelten die bisherigen Regeln zum ehelichen oder nachehelichen Unterhalt dagegen uneingeschränkt weiter.