Dem während der Randzeiten (insbesondere morgens und abends) und am Wochenende neben der zumutbaren Erwerbstätigkeitsquote geleisteten Naturalunterhalt ist bei der Verteilung des Barunterhalts aber gebührend Rechnung zu tragen (Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, a.a.O., S. 178 f.). Die Kinder partizipieren allein im Rahmen des Barunterhalts am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, hingegen widerspiegelt sich dessen allenfalls höhere Lebenshaltung nie im Betreuungsunterhalt.