Der an der Betreuungsquote bemessene Betreuungsunterhalt gilt für alle betreuten Kinder gemeinsam. Da der Unterhaltstitel ausweisen muss, welches Kind welchen Anspruch hat, weil die Kinder im gleichen Haushalt unter Umständen von verschiedenen Vätern stammen und daher unterschiedliche Schuldner haben und weil sich der Betreuungsbedarf eines Kindes in der Regel mit zunehmendem Alter vermindert, ist der Betreuungsunterhalt im Verhältnis zum effektiven Betreuungsbedarf der Kinder aufzuteilen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 193). Der Barunterhalt ist entweder nach Tabellen (abstrakte Methode) oder konkret nach der Grundbedarfsmethode zu berechnen.