Da A lediglich noch einer persönlichen Betreuung im Umfang von 50 % bedarf, während bei B zumindest bis August 2017 eine solche von 100 % anzunehmen ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt für die ersten acht Monate des Jahres 2017 im Verhältnis von 1:2 auf A und B zu verteilen, für die Zeit danach je hälftig.