Ausgehend von den Existenzminima von Fr. 3'250.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 2'580.-- (Gesuchstellerin) kommt A und B gestützt auf das Betreuungsquotenmodell (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Gesuchsgegner in Höhe von ungefähr Fr. 1'450.-- (≈ 0,45 x Fr. 3'250.--) sowie für die Gesuchstellerin in Höhe von rund Fr. 1'400.-- (≈ 0,55 x Fr. 2'580.--) zu. Die beiden Ansprüche wären – soweit sie zur Finanzierung des Grundbedarfs nicht erforderlich sein sollten – miteinander zu verrechnen.