eine Berücksichtigung weiterer Perioden verbietet sich angesichts der provisorischen Natur der zu beurteilenden Massnahmen. Die erste Phase umfasst die Monate Januar und Februar 2017, die zweite erstreckt sich von März bis August 2017 und die dritte beginnt im September 2017. Ausgehend von der bezirksgerichtlich festgelegten, unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung (einschliesslich Ferienbetreuung) betreut die Gesuchstellerin A und B zu ungefähr 55 %, der Gesuchsgegner übernimmt einen Part von rund 45 %.