O., S. 171 f.). Der Kindesunterhalt setzt sich mithin zusammen aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt, die in dieser Reihenfolge zu erbringen resp. zu finanzieren sind. Das heisst, der Betreuungsunterhalt ist subsidiär zum Natural- und Barunterhalt und nur geschuldet, soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 177). Mit der Gesetzesrevision nicht aufgehoben wird der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; für eine Mankoteilung besteht weiterhin kein Raum (Botschaft, in: BBl 2014 560 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180).