Letztere können entweder im Aufwand für eine Fremdbetreuung (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter etc.) oder in den Kosten für die Eigenbetreuung zum Ausdruck kommen. Wird die Betreuung nämlich überwiegend von einem Elternteil persönlich wahrgenommen, wird dieser während der Betreuungszeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert und erleidet im Rahmen der Betreuungsquote eine Erwerbseinbusse, weshalb er oftmals nicht selbst für den eigenen Unterhalt aufkommen kann (Botschaft, in: BBl 2014 554; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: Fampra.ch 2017 S. 164 und 171).