{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:07", "Checksum": "83d49bdd5b70a10d77f78aba75db7ca1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDie Gesuchstellerin wird mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- und anrechenbaren Auslagen von Fr. 2'500.-- (inkl. Steuerrückstellungen) einen Budgetüberschuss von Fr. 500.-- erzielen, während sich jener des Gesuchsgegners im Bereich von Fr. 2'350.-- (= Fr. 6'400.-- - Fr. 4'050.-- [inkl. Steuerrückstellungen]) bewegt. Damit werden die Parteien vorab den Barbedarf – einschliesslich der Kosten für Freizeitaktivitäten und Hobbies – von A und B von Fr. 1'080.-- resp. Fr. 1'030.-- (je nach Abzug der Kinderzulage) zu finanzieren haben. Zudem ist dem Gesuchsgegner nunmehr auch die von der Gesuchstellerin im Prinzip anerkannte Sparquote für Einzahlungen auf die Konten der Kinder von insgesamt Fr. 200.-- zuzugestehen. Der gesamte Restüberschuss der Parteien von circa Fr. 540.-- (= Fr. 2'350.-- + Fr. 500.-- - Fr. 1'080.-- - Fr. 1'030.-- - Fr. 200.--) ist schliesslich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je Fr. 180.--) und die Kinder (je Fr. 90.--) zu verteilen, wobei die auf A und B entfallenden Überschüsse wiederum je zur Hälfte beiden Parteien zur Verwaltung zuzuweisen sind.\nDie Gesuchstellerin hat folglich ab September 2017 zur Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts Anspruch auf einen Betrag von insgesamt rund Fr. 2'700.-- (≈ Fr. 2'500.-- + Fr. 180.--), A und B nach Subtraktion der Kinderzulage auf einen solchen von circa Fr. 1'170.-- (= Fr. 1'080.-- + Fr. 90.--) bzw. Fr. 1'120.-- (= Fr. 1'030.-- + Fr. 90.--). Die Gesuchstellerin wird ihren eigenen gebührenden Bedarf mit einem Einkommen von Fr. 3'000.-- mithin vollumfänglich finanzieren können und einen Anteil von ungefähr Fr. 300.-- (= Fr. 3'000.-- - Fr. 2'700.--) an den Barunterhalt der Kinder beizutragen haben.\nVon den auf A und B entfallenden Fr. 1'170.-- resp. Fr. 1'120.-- trägt der Gesuchsgegner Fr. 640.-- bzw. Fr. 590.-- bereits durch direkt erbrachte Unterhaltsleistungen (Grundbetrags- und Wohnkostenanteile, Krankenversicherungsprämien, Busabonnementskosten, Kosten für Freizeitaktivitäten); zudem soll ihm je ein Überschussanteil von Fr. 45.-- zufliessen. Von den der Finanzierung durch die Gesuchstellerin anheimgestellten Restbeträgen von je Fr. 485.-- (Fr. 1'170.-- - Fr. 640.-- - Fr. 45.-- resp. Fr. 1'120.-- - Fr. 590.-- - Fr. 45.--) hat sie jeweils einen Anteil von ungefähr Fr. 150.-- aus ihrem eigenen Überschuss von Fr. 300.-- zu übernehmen. Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verhalten, ihr ab September 2017 noch Kinderalimente von je Fr. 350.-- (≈ Fr. 485.-- - Fr. 150.--) zu überweisen. Die marginale Aufrundung rechtfertigt sich vornehmlich vor dem Hintergrund der Sparquote, die dem Gesuchsgegner zugunsten von A und B zugebilligt wird.\n(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 3 und 4)"}