{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:07", "Checksum": "83d49bdd5b70a10d77f78aba75db7ca1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nZusammenfassend beläuft sich der Unterhaltsanspruch von A gegenüber dem Gesuchsgegner zugunsten der Gesuchstellerin in den Monaten Januar und Februar 2017 auf gerundet Fr. 900.-- (Barunterhalt: Fr. 440.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 460.--) pro Monat, jener von B auf ungefähr Fr. 1'300.-- (Barunterhalt: Fr. 360.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 940.--). Davon vermag der Gesuchsgegner in Anbetracht seiner finanziellen Situation aber jeweils nur den Barunterhalt vollumfänglich zu begleichen, während vom Betreuungsunterhalt Anteile von circa Fr. 200.-- (A) resp. Fr. 450.-- (B) offen bleiben. A und B haben somit Anspruch darauf, dass der Gesuchsgegner, sofern sich seine finanziellen Verhältnisse ausserordentlich verbessern sollten, der Gesuchstellerin die Fehlbeträge gemäss den Bestimmungen von Art. 286a Abs. 1 ZGB nachträglich zukommen lässt.\nWohl würde die Gesuchstellerin nach Begleichung des ungeschmälerten Betreuungsunterhalts von Fr. 1'400.-- noch immer ein Manko von knapp Fr. 1'200.-- (= Fr. 2'580.-- - Fr. 1'400.--) verzeichnen, womit sie prinzipiell einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt in dieser Grössenordnung anmelden könnte. Das Einkommen des Gesuchsgegners erlaubt indes die Festlegung eines über den Kinderbarunterhalt und den Betreuungsunterhalt hinausgehenden persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin nicht. Im Übrigen kann sie, wie bereits die Vorinstanz konstatierte, namhafte liquide Vermögenswerte ihr Eigen nennen, die anzuzehren ihr für den Zeitraum bis Ende August 2017 unzweifelhaft zuzumuten ist, nachdem sie ihre Erwerbsfähigkeit seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unzureichend verwertet hat. Denn beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, ist abgesehen vom Einkommen der Ehegatten namentlich auch deren Vermögen zu berücksichtigen.\n5.2.5.\nAb März 2017 verändert sich die Situation insofern, als die Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 1'420.-- [zuzüglich Fahrkostenpauschale] generiert, womit sie angesichts des um Mobilitätskosten von Fr. 150.-- reduzierten Existenzminimums von Fr. 2'430.-- mit einem Betreuungsunterhalt von circa Fr. 1'340.-- (≈ Fr. 2'430.-- x 0,55) einen Überschuss verzeichnen würde, der mit dem gemäss der Betreuungsquotenmethode nach wie vor bestehenden (theoretischen) Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder für die persönliche Betreuung durch den Gesuchsgegner zu verrechnen ist. Der Anspruch von A und B auf einen Betreuungsunterhalt für die Betreuung durch die Gesuchstellerin reduziert sich sonach auf insgesamt rund Fr. 1'000.-- (≈ Fr. 2'430.-- - Fr. 1'420.--) und ist zu Fr. 330.-- A und zu Fr. 670.-- B zuzuweisen. Der Gesuchsgegner vermag vor dem Hintergrund identischer Einnahmen und Ausgaben wie in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 den Unterhaltsanspruch von A zugunsten der Gesuchstellerin aber weiterhin nur im Umfang von Fr. 700.-- (Barunterhalt: Fr. 440.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 260.--), jenen von B im Umfang von Fr. 850.-- (Barunterhalt: Fr. 360.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 490.--) zu finanzieren. Indes vermindert sich der der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB unterliegende Fehlbetrag von anfänglich Fr. 650.-- auf nunmehr Fr. 250.--, wovon Fr. 80.-- A und Fr. 170.-- B zuzuweisen sind.\n5.2.6.\nAb September 2017 wird beiden Parteien ein höheres Erwerbseinkommen von Fr. 6'400.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 3'000.-- (Gesuchstellerin) angerechnet, da B dann 10 Jahre alt und gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr auf lückenlose Betreuung durch ihre Eltern angewiesen sein wird. Gleichzeitig erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.--. Da die Parteien einen Überschuss generieren werden, sind nunmehr auch die – vom Gesuchsgegner direkt zu bezahlenden – Freizeitaktivitäten von A (Fr. 135.--) und B (Fr. 75.--) wieder vollumfänglich zu berücksichtigen.\nVon Amtes wegen ebenfalls einzubeziehen sind ab diesem Zeitpunkt die Rückstellungen für die Steuern (LGVE 2002 I Nr. 14). Der Gesuchsgegner wird (…) Steuern in Höhe von circa Fr. 9'400.-- (…) zu gewärtigen haben (…). Folglich rechtfertigt es sich, ihm Steuerrückstellungen von monatlich Fr. 800.-- zuzugestehen. Die Gesuchstellerin wird (…) Steuern in der Höhe von ungefähr Fr. 750.-- (…) zu bezahlen haben (…). Folglich sind ihr monatliche Rückstellungen von Fr. 70.-- anzurechnen.\nDie zu beachtende Erwerbseinbusse der Gesuchstellerin wird sich ab September 2017 noch im Bereich von 25-30 % bewegen, jene des Gesuchsgegners in der Grössenordnung von 20-25 %. Demgemäss sinken die (theoretischen) Ansprüche der Kinder auf einen Betreuungsunterhalt für die Gesuchstellerin auf Fr. 690.-- (≈ Fr. 2'500.-- x 0,275) und für den Gesuchsgegner auf ungefähr Fr. 910.-- (≈ Fr. 4'050.-- x 0,225). Diese Ansprüche sind, da beide Parteien ihren Bedarf selbst zu decken vermögen, vollumfänglich gegeneinander zu verrechnen, womit A und B ab September 2017 lediglich noch Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt von Fr. 220.-- zugunsten des Gesuchsgegners anmelden könnten. Da dieser Anspruch jedoch lediglich (rechnerisch) den Überschuss des Gesuchsgegners und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, muss er in entsprechend höherem Ausmass einen Beitrag an die übrigen Bedürfnisse der Familie leisten, weshalb der Betreuungsunterhaltsanspruch im Ergebnis in der Überschussverteilung aufgeht und nachfolgend nicht weiter thematisiert wird."}