{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). 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ML)\nFr. 5'700.00\nFr. 0.00\nKinderzulagen\nFr. 210.00\nFr. 200.00\nTotal\nExistenzminimum\nGrundbetrag\nFr. 1'350.00\nFr. 600.00\nFr. 400.00\nWohnkosten\nFr. 1'500.00\nFr. 1'000.00\nAnteil der Wohnkosten der Kinder\n-Fr. 500.00\nFr. 250.00\n-Fr. 400.00\nKrankenversicherung\nFr. 390.00\nFr. 380.00\nFr. 100.00\nPrämienverbilligung\n-Fr. 35.00\nUngedeckte Behandlungskosten\nFr. 110.00\nMobilitätskosten\nFr. 40.00\nFr. 3'250.00\nFr. 2'580.00\nFr. 1'155.00\nFr. 955.00\nZusätzlicher Bedarf\nFreizeitaktivitäten und Hobbies\nFr. 135.00\nFr. 75.00\n5.2.4.\nAusgehend von der bezirksgerichtlich festgelegten, unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung (einschliesslich Ferienbetreuung) betreut die Gesuchstellerin A und B zu ungefähr 55 %, der Gesuchsgegner übernimmt einen Part von rund 45 %. Da B gemäss 10/16-Regel bis September 2017 noch einer umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf, korrespondieren die Betreuungspensen gerade mit der (theoretisch zu erwartenden) Erwerbseinbusse der Parteien, auf deren Grundlage der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Ausgehend von den Existenzminima von Fr. 3'250.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 2'580.-- (Gesuchstellerin) kommt A und B gestützt auf das Betreuungsquotenmodell (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Gesuchsgegner in Höhe von ungefähr Fr. 1'450.-- (≈ 0,45 x Fr. 3'250.--) sowie für die Gesuchstellerin in Höhe von rund Fr. 1'400.-- (≈ 0,55 x Fr. 2'580.--) zu. Die beiden Ansprüche wären – soweit sie zur Finanzierung des Grundbedarfs nicht erforderlich sein sollten – miteinander zu verrechnen. Da die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum von Fr. 2'580.-- in den Monaten Januar und Februar 2017 in Ermangelung eines Einkommens selbst mit dem ungeschmälerten Betreuungsunterhalt nicht zu decken vermag, entfällt eine auch nur partielle Verrechnung indes von vornherein. Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist – ebenso wie nachfolgend der effektiv zu sprechende Betreuungsunterhalt – in Relation zum jeweiligen Betreuungsbedarf auf A und B zu verteilen. Da A lediglich noch einer persönlichen Betreuung im Umfang von 50 % bedarf, während bei B zumindest bis August 2017 eine solche von 100 % anzunehmen ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt für die ersten acht Monate des Jahres 2017 im Verhältnis von 1:2 auf A und B zu verteilen, für die Zeit danach je hälftig.\nGemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Wie vorstehend erwogen (E. 5.2.1) geniesst deshalb der Barunterhalt der Kinder den Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt, der nur rechtlich, nicht aber faktisch Kinderunterhalt repräsentiert, da wirtschaftlich letztlich der betreuende Elternteil profitiert. Bevor die Finanzierung des Betreuungsunterhalts in Erwägung gezogen werden kann, müssen deshalb die Existenzminima von A und B gewährleistet sein. Solange jedoch nicht auch die Existenzminima der Eltern gewahrt sind, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung von Auslagen des erweiterten Bedarfs. Ohne die Auslagen für ihre Freizeitaktivitäten von Fr. 135.-- bzw. Fr. 75.-- verzeichnen A und B nach Subtraktion der Kinderzulagen noch einen Bedarf von Fr. 945.-- (= Fr. 1'155.-- - Fr. 210.--) resp. Fr. 755.-- (= Fr. 955.-- - Fr. 200.--). Da die Gesuchstellerin ihrerseits ein Manko hinnehmen muss, ist der Grundbedarf der Kinder allein dem Überschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2'450.-- (= Fr. 5'700.-- - Fr. 3'250.--) zu entnehmen, der sich dadurch auf ungefähr Fr. 750.-- reduziert. Der Gesuchsgegner vermag der Gesuchstellerin mithin lediglich einen Betreuungsunterhalt in der Grössenordnung von Fr. 750.-- zu entrichten, womit ein Fehlbetrag von circa Fr. 650.-- (≈ Fr. 1'400.-- - Fr. 750.--) verbleibt, der im Rechtsspruch entsprechend auszuweisen ist.\nBei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder ist weiter der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass der Gesamtbedarf von A (Fr. 945.--) und B (Fr. 755.--) nicht vollständig in Form von Kinderalimenten an die Gesuchstellerin überwiesen werden muss, da der Gesuchsgegner während seiner Betreuungszeiten für namhafte Aufwandpositionen bereits selbst aufkommt. So finanziert er Auslagen in Höhe von Fr. 505.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 360.--; Wohnkostenanteil: Fr. 250.--; Krankenversicherungsprämien: Fr. 65.--; Busabonnement: Fr. 40.--; abzüglich der Kinderzulage von Fr. 210.--) auf Seiten von A und solche im Umfang von Fr. 395.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 240.--; Wohnkostenanteil: Fr. 250.--; Krankenversicherungsprämien: Fr. 65.--; Busabonnement: Fr. 40.--; abzüglich der Kinderzulage von Fr. 200.--) resp. Fr. 515.-- (Grundbetragsanteil von Fr. 360.-- ab September 2017) auf Seiten von B direkt. Derweil übernimmt die Gesuchstellerin während ihrer Betreuungszeiten noch finanziellen Aufwand von Fr. 440.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 240.--; Wohnkostenanteil: Fr. 200.--) für A sowie Fr. 360.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 160.--; Wohnkostenanteil: Fr. 200.--) bzw. Fr. 440.-- (Grundbetragsanteil von Fr. 240.-- ab September 2017) für B."}