{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). 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Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDer Barunterhalt ist entweder nach Tabellen (abstrakte Methode) oder konkret nach der Grundbedarfsmethode zu berechnen. Die Prozentmethode, das heisst die Festlegung des Barunterhalts in Prozenten des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils, hat hingegen ausgedient, weil sie keine angemessene Anpassung an die konkreten Betreuungs- und Erwerbsverhältnisse gestattet. Die Finanzierung des Barunterhalts erfolgt dann grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Eltern, die sich anhand der Differenz zwischen ihrem Einkommen (einschliesslich Betreuungsunterhalt) und ihrem Grundbedarf bemisst. Dem während der Randzeiten (insbesondere morgens und abends) und am Wochenende neben der zumutbaren Erwerbstätigkeitsquote geleisteten Naturalunterhalt ist bei der Verteilung des Barunterhalts aber gebührend Rechnung zu tragen (Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, a.a.O., S. 178 f.). Die Kinder partizipieren allein im Rahmen des Barunterhalts am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, hingegen widerspiegelt sich dessen allenfalls höhere Lebenshaltung nie im Betreuungsunterhalt. Denn bei unverheirateten Eltern besteht für den betreuenden Elternteil – anders als für das Kind – kein Anspruch auf Teilhabe am Lebensstil des anderen Elternteils, auch wenn dieser erheblich höher ausfällt (Botschaft, in: BBl 2014 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179 f.). Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern gelten die bisherigen Regeln zum ehelichen oder nachehelichen Unterhalt dagegen uneingeschränkt weiter. Ein allfälliger höherer Lebensstandard, der über den Betreuungsunterhalt noch nicht abgegolten wird, bildet deshalb die Grundlage für einen Ehegattenunterhalt (Art. 163 ZGB) oder den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Jene Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, die bereits mit dem Betreuungsunterhalt beglichen werden, sind bei der Berechnung eines allfälligen Ehegatten- oder nachehelichen Unterhalts jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, in: BBl 2014 555 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180 f.). Im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige Ehegatten- oder nacheheliche Unterhalt. Nur bei unverheirateten Eltern beschränkt sich die Leistung auf den Betreuungsunterhalt (Botschaft, in: BBl 2014 556).\nDer gebührende Unterhalt des Kindes (einschliesslich des Betreuungsunterhalts) ist auch dann festzusetzen, wenn er bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht gedeckt ist (Art. 287a lit. d ZGB, Art. 301a lit. c ZPO).\n5.2.2.\nDa die Vorinstanz die Unterhaltsbemessung noch in Anwendung der bundesgerichtlichen 10/16-Regel vornahm, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 noch das alte Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung gelangt und B im August 2017 ohnehin ihren 10. Geburtstag wird begehen können, ist es angezeigt, den Betreuungsbedarf der Kinder zumindest im vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen noch nach den alten Regeln zu bemessen.\n5.2.3.\nDer Zeitraum nach dem 1. Januar 2017 ist in drei Phasen zu gliedern; eine Berücksichtigung weiterer Perioden verbietet sich angesichts der provisorischen Natur der zu beurteilenden Massnahmen. Die erste Phase umfasst die Monate Januar und Februar 2017, die zweite erstreckt sich von März bis August 2017 und die dritte beginnt im September 2017.\nFür die Monate Januar und Februar 2017 wird dem Gesuchsgegner weiterhin ein Nettosalär von Fr. 5'700.-- angerechnet, während die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat. A und B verfügen allein über die Kinderzulagen von Fr. 210.-- resp. Fr. 200.--.\nAuslagenseitig sind dem Gesuchsgegner der Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.-- (Fr. 1'500.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 250.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 390.--, ungedeckte Behandlungskosten von Fr. 110.-- sowie Mobilitätsaufwand von Fr. 400.-- zuzugestehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 600.-- (Fr. 1'000.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 200.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 380.-- sowie Mobilitätskosten von Fr. 250.--. Für A sind ein Grundbetrag von Fr. 600.--, Wohnkosten von insgesamt Fr. 450.--, Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 65.-- sowie Busabonnementskosten von Fr. 40.-- einzusetzen, für B dieselben Aufwendungen wie bei ihrer Schwester mit Ausnahme des tieferen Grundbetrags von Fr. 400.--. Zusätzlich verzeichnen die Kinder – grundsätzlich – anrechenbare Auslagen für ihre Freizeitaktivitäten von rund Fr. 135.-- (A) bzw. Fr. 75.-- (B). Zusammengefasst präsentiert sich die Situation wie folgt:\nGesuchsgegner\nGesuchstellerin\nA\n"}