{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). 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Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDer Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Die Betreuung des Kindes führt folglich nur zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre (Botschaft, in: BBl 2014 554). Für das Kind ist in diesem Zusammenhang jedoch nur entscheidend, dass der Elternteil die notwendige persönliche Betreuung erbringen kann und zu diesem Zweck seine Anwesenheit finanziell gewährleistet ist. Dieses Ziel wird auch ohne Berücksichtigung luxuriöser Aufwendungen erreicht (Botschaft, in: BBl 2014 576). Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist deshalb vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Grundbedarf) auszugehen. Ausgangspunkt bildet mithin der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Elternteil. Hinzu kommen die Krankenversicherungsprämien sowie die Berufsauslagen (Mobilitätskosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung etc.). Des Weiteren sind – entgegen den betreibungsrechtlichen Richtlinien – im Sinn eines erweiterten Existenzminimums auch die Steuern einzubeziehen. Schliesslich sind die konkreten Wohnkosten hinzuzuaddieren, wobei diese, da lediglich die Berechnung des (moderat erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Diskussion steht, in der Regel bei ungefähr Fr. 2'000.-- zu plafonieren sind. Von den Wohnkosten des betreuenden Elternteils sind zudem die auf die Kinder entfallenden Wohnkostenanteile in Abzug zu bringen, da diese zum Barunterhalt zählen. Bei zwei Kindern ist in der Regel circa ein Drittel der Wohnkosten den Kinder zuzuordnen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 172 f.). Die dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum entsprechenden vollen Betreuungskosten fallen jedoch allein bei einer vollumfänglichen Eigenbetreuung an und sind deshalb nur in Fällen ungeschmälert in die Kindesunterhaltsberechnung einzubeziehen, in denen der betreuende Elternteil im Rahmen der (allenfalls modifizierten) Schulstufen-Regel zumutbarerweise nicht erwerbstätig sein kann und muss. Bei einer niedrigeren Eigenbetreuungsquote reduzieren sich die Betreuungskosten auf die entsprechende Quote, so etwa bei 50 % Eigenbetreuung auf rund die Hälfte (Betreuungsquotenmethode). Wird die Betreuung an Drittpersonen delegiert, sind im Barunterhalt der Kinder die effektiven Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen, während sich im Gegenzug der Betreuungsunterhalt zugunsten desjenigen Elternteils, der die Betreuung in der restlichen Zeit übernimmt, in entsprechendem Umfang reduziert. Dabei ist jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten zu berücksichtigen, beispielsweise auch jene durch Grosseltern, sofern sie wirklich verlässlich und regelmässig (und nicht nur sporadisch und auf jeweilige Anfrage hin) geleistet wird (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).\nBeteiligen sich im Rahmen der alternierenden Obhut beide Eltern an der Kinderbetreuung, sind die jeweiligen Betreuungsunterhaltsansprüche prinzipiell miteinander zu verrechnen. Vermag ein Elternteil mit seinem eigenen Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit die eigenen Lebenshaltungskosten jedoch nicht zu decken, verbietet sich eine (vollständige) Verrechnung, da nach Möglichkeit vorab die Existenzminima aller Familienmitglieder zu wahren sind. Die Verrechnung von Betreuungsunterhaltsansprüchen beschränkt sich mithin auf das Feld der Budgetüberschüsse, soweit die Eltern solche – unter gedanklichem Einbezug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der von ihnen betreuten Kinder – verzeichnen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 192 f.). Selbst bei alternierender Obhut kann mithin zur Gewährleistung der persönlichen Betreuung des Kindes im Einzelfall ein Betreuungsunterhalt festgesetzt werden, sofern der andere Elternteil ausreichend leistungsfähig ist (Botschaft, in: BBl 2014 576 f.).\nDer an der Betreuungsquote bemessene Betreuungsunterhalt gilt für alle betreuten Kinder gemeinsam. Da der Unterhaltstitel ausweisen muss, welches Kind welchen Anspruch hat, weil die Kinder im gleichen Haushalt unter Umständen von verschiedenen Vätern stammen und daher unterschiedliche Schuldner haben und weil sich der Betreuungsbedarf eines Kindes in der Regel mit zunehmendem Alter vermindert, ist der Betreuungsunterhalt im Verhältnis zum effektiven Betreuungsbedarf der Kinder aufzuteilen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 193)."}