{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "c832077e0b9ffbca62152ee44392858f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nAb März 2017 verändert sich die Situation insofern, als die Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 1'420.-- [zuzüglich Fahrkostenpauschale] generiert, womit sie angesichts des um Mobilitätskosten von Fr. 150.-- reduzierten Existenzminimums von Fr. 2'430.-- mit einem Betreuungsunterhalt von circa Fr. 1'340.-- (≈ Fr. 2'430.-- x 0,55) einen Überschuss verzeichnen würde, der mit dem gemäss der Betreuungsquotenmethode nach wie vor bestehenden (theoretischen) Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder für die persönliche Betreuung durch den Gesuchsgegner zu verrechnen ist. Der Anspruch von A und B auf einen Betreuungsunterhalt für die Betreuung durch die Gesuchstellerin reduziert sich sonach auf insgesamt rund Fr. 1'000.-- (≈ Fr. 2'430.-- - Fr. 1'420.--) und ist zu Fr. 330.-- A und zu Fr. 670.-- B zuzuweisen. Der Gesuchsgegner vermag vor dem Hintergrund identischer Einnahmen und Ausgaben wie in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 den Unterhaltsanspruch von A zugunsten der Gesuchstellerin aber weiterhin nur im Umfang von Fr. 700.-- (Barunterhalt: Fr. 440.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 260.--), jenen von B im Umfang von Fr. 850.-- (Barunterhalt: Fr. 360.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 490.--) zu finanzieren. Indes vermindert sich der der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB unterliegende Fehlbetrag von anfänglich Fr. 650.-- auf nunmehr Fr. 250.--, wovon Fr. 80.-- A und Fr. 170.-- B zuzuweisen sind.\nAb September 2017 wird beiden Parteien ein höheres Erwerbseinkommen von Fr. 6'400.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 3'000.-- (Gesuchstellerin) angerechnet, da B dann 10 Jahre alt und gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr auf lückenlose Betreuung durch ihre Eltern angewiesen sein wird. Gleichzeitig erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.--. Da die Parteien einen Überschuss generieren werden, sind nunmehr auch die – vom Gesuchsgegner direkt zu bezahlenden – Freizeitaktivitäten von A (Fr. 135.--) und B (Fr. 75.--) wieder vollumfänglich zu berücksichtigen.\n(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 3 und 4)\n|"}