{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-57_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10597", "Checksum": "7347d81d38a3a069d0802eaf5defe9de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 16 57", "2017 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.03.2017 3B 16 57 (2017 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). 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Januar 2017 trat das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Gemäss dem revidierten Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Sicherstellung der Betreuung des Kindes stellt einen Beitrag an dessen Unterhalt dar und umfasst nicht nur die eigentliche Betreuungsleistung, sondern ebenso deren finanzielle Auswirkungen (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013, in: BBl 2014 550 f.). Letztere können entweder im Aufwand für eine Fremdbetreuung (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter etc.) oder in den Kosten für die Eigenbetreuung zum Ausdruck kommen. Wird die Betreuung nämlich überwiegend von einem Elternteil persönlich wahrgenommen, wird dieser während der Betreuungszeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert und erleidet im Rahmen der Betreuungsquote eine Erwerbseinbusse, weshalb er oftmals nicht selbst für den eigenen Unterhalt aufkommen kann (Botschaft, in: BBl 2014 554; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: Fampra.ch 2017 S. 164 und 171). Die Gewährleistung der Betreuung des Kindes äussert sich dann darin, soweit möglich die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sicherzustellen (Botschaft, in: BBl 2014 554). Während die Kosten für die Fremdbetreuung direkte Betreuungskosten repräsentieren und zum Barbedarf der Kinder gehören, stellen die Kosten für die Eigenbetreuung indirekten, sich nicht in einer konkreten Ausgabenposition äussernden Aufwand dar, der mittels des Betreuungsunterhalts beglichen werden soll (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 171 f.). Der Kindesunterhalt setzt sich mithin zusammen aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt, die in dieser Reihenfolge zu erbringen resp. zu finanzieren sind. Das heisst, der Betreuungsunterhalt ist subsidiär zum Natural- und Barunterhalt und nur geschuldet, soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 177). Mit der Gesetzesrevision nicht aufgehoben wird der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; für eine Mankoteilung besteht weiterhin kein Raum (Botschaft, in: BBl 2014 560 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180).\nDa die Vorinstanz die Unterhaltsbemessung noch in Anwendung der bundesgerichtlichen 10/16-Regel vornahm, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 noch das alte Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung gelangt und B im August 2017 ohnehin ihren 10. Geburtstag wird begehen können, ist es angezeigt, den Betreuungsbedarf der Kinder zumindest im vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen noch nach den alten Regeln zu bemessen.\nDer Zeitraum nach dem 1. Januar 2017 ist in drei Phasen zu gliedern; eine Berücksichtigung weiterer Perioden verbietet sich angesichts der provisorischen Natur der zu beurteilenden Massnahmen. Die erste Phase umfasst die Monate Januar und Februar 2017, die zweite erstreckt sich von März bis August 2017 und die dritte beginnt im September 2017.\nAusgehend von der bezirksgerichtlich festgelegten, unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung (einschliesslich Ferienbetreuung) betreut die Gesuchstellerin A und B zu ungefähr 55 %, der Gesuchsgegner übernimmt einen Part von rund 45 %. Da B gemäss 10/16-Regel bis September 2017 noch einer umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf, korrespondieren die Betreuungspensen gerade mit der (theoretisch zu erwartenden) Erwerbseinbusse der Parteien, auf deren Grundlage der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Ausgehend von den Existenzminima von Fr. 3'250.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 2'580.-- (Gesuchstellerin) kommt A und B gestützt auf das Betreuungsquotenmodell (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Gesuchsgegner in Höhe von ungefähr Fr. 1'450.-- (≈ 0,45 x Fr. 3'250.--) sowie für die Gesuchstellerin in Höhe von rund Fr. 1'400.-- (≈ 0,55 x Fr. 2'580.--) zu. Die beiden Ansprüche wären – soweit sie zur Finanzierung des Grundbedarfs nicht erforderlich sein sollten – miteinander zu verrechnen. Da die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum von Fr. 2'580.-- in den Monaten Januar und Februar 2017 in Ermangelung eines Einkommens selbst mit dem ungeschmälerten Betreuungsunterhalt nicht zu decken vermag, entfällt eine auch nur partielle Verrechnung indes von vornherein. Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist – ebenso wie nachfolgend der effektiv zu sprechende Betreuungsunterhalt – in Relation zum jeweiligen Betreuungsbedarf auf A und B zu verteilen. Da A lediglich noch einer persönlichen Betreuung im Umfang von 50 % bedarf, während bei B zumindest bis August 2017 eine solche von 100 % anzunehmen ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt für die ersten acht Monate des Jahres 2017 im Verhältnis von 1:2 auf A und B zu verteilen, für die Zeit danach je hälftig."}