111 ZGB zu entsprechen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dem Gericht – wie in vielen anderen gleich gelagerten Fällen – unwahre Tatsachen zu unterbreiten (z.B. getrübtes eheliches Verhältnis, bevorstehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts), um die Scheidung auf diese Weise problemlos erreichen zu können. Die Sache ist an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es die weiteren förmlichen Voraussetzungen (so die vollumfängliche Einigung) von Art. 111 ZGB prüfe.