deren Folgen aus Gründen, wie sie die Parteien beantragen, aus gesellschaftspolitischen Gründen verhindert werden wollen, riefe dies nach dem Einschreiten des (AVH-)Gesetzgebers (z.B. rentenmässige Gleichstellung langjähriger Konkubinate mit der Ehe). 2.5. Zusammenfassend erweisen sich die Berufungen der Parteien als begründet. Ihrem nach reiflicher Überlegung getroffenen und ernsthaften gemeinsamen Willen auf Auflösung ihrer Ehe als Rechtsinstitut ist gestützt auf Art. 111 ZGB zu entsprechen.