Die (materielle) Grundidee der Ehe ist in Art. 159 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach sich die Ehegatten verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Wenn sich die Parteien dieser Grundidee weiter verpflichtet fühlen, diese aber nicht mehr in einem formalen Rechtsverhältnis leben wollen, kann dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Sollten Scheidungen resp. deren Folgen aus Gründen, wie sie die Parteien beantragen, aus gesellschaftspolitischen Gründen verhindert werden wollen, riefe dies nach dem Einschreiten des (AVH-)Gesetzgebers (z.B. rentenmässige Gleichstellung langjähriger Konkubinate mit der Ehe).