Denn es kann nicht gesagt werden, dass der Scheidungswille der Parteien vorliegend vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widerspreche oder mit der Grundidee und dem Zweck der Scheidung offenkundig nichts mehr gemein habe. Ebenso wenig kann von einem unredlichen Rechtserwerb gesprochen werden, zumal zwei Konkubinatspartner im AHV-Alter legal in den Genuss zweier Einzelrenten gelangen und die Verfassung eine bestimmte Art des Zusammenlebens seinen Bürgern nicht vorschreiben darf (sog. negative Ehefreiheit: Uebersax, Basler Komm., Basel 2015, Art. 14 BV N 12). Die (materielle) Grundidee der Ehe ist in Art.