Aber auch die Ungleichbehandlung von Ehe und Konkubinat bei der Sozialversicherung steht auf der politischen Traktandenliste und ist vom Bundesgericht eingestanden (BGE 140 I 77 Regeste). Im Zusammenhang mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde die Frage nach der zweckwidrigen Verwendung der Ehe als Rechtsinstitut angesprochen, was mit Blick auf eine beabsichtigte Heirat zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bejaht wurde. Bei einer beabsichtigten Scheidung liegt die Sachlage anders. Die Rechtsordnung kennt keine Bestimmungen vergleichbar mit Art. 105 Ziff. 4 ZGB, um möglichen missbräuchlichen Scheidungen Einhalt zu gebieten.