ZGB, um möglichen missbräuchlichen Scheidungen Einhalt zu gebieten. Das gesellschaftliche Umfeld, das Stichworte wie "Individualbesteuerung" oder "zivilstandsunabhängige Renten" diskutiert, gibt nicht Anlass zur ohnehin restriktiv zu handhabenden Anwendung des Instituts des Rechtsmissbrauchs. Denn es kann nicht gesagt werden, dass der Scheidungswille der Parteien vorliegend vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widerspreche oder mit der Grundidee und dem Zweck der Scheidung offenkundig nichts mehr gemein habe.