Unter dem neuen Recht mit den formalisierten Scheidungsgründen drängt sich die gleiche Betrachtungsweise umso mehr auf. 2.4. Im Zusammenhang mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde die Frage nach der zweckwidrigen Verwendung der Ehe als Rechtsinstitut angesprochen, was mit Blick auf eine beabsichtigte Heirat zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bejaht wurde. Bei einer beabsichtigten Scheidung liegt die Sachlage anders. Die Rechtsordnung kennt keine Bestimmungen vergleichbar mit Art. 105 Ziff. 4 ZGB, um möglichen missbräuchlichen Scheidungen Einhalt zu gebieten.