Anzumerken ist, dass die Ausgleichskassen an die Urteile der Zivilgerichte gebunden sind und diese mangels Aktivlegitimation nicht anfechten können. Selbst unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts mit dem ihm eigenen Zerrüttungsprinzip, bei welchem sich schon damals die gleiche AHV-rechtliche Problematik stellte, war eine rechtskräftige Scheidung hinzunehmen; eine Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs stand nicht in Frage (Keller, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten des Familienrechts, Zürich 1986, S. 114 und 117). Unter dem neuen Recht mit den formalisierten Scheidungsgründen drängt sich die gleiche Betrachtungsweise umso mehr auf.