bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum ZGB von 1907 war bloss von einem "Notausgang" die Rede (BBl 1904 IV S. 14). Nach dem oben Gesagten braucht es deshalb ein krasses Missverhältnis der Interessen oder – bezüglich der beiden beabsichtigten Einzelrenten – einen unredlichen Rechtserwerb (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 298 f.). Anzumerken ist, dass die Ausgleichskassen an die Urteile der Zivilgerichte gebunden sind und diese mangels Aktivlegitimation nicht anfechten können.