Merkmal dieser Regelung ist die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Eheschliessungen. Mit Blick auf eine rechtsmissbräuchliche Scheidung sieht die Gesetzgebung, insbesondere das AHVG, keine Bestimmung vor, die den Rechtsmissbrauch bekämpfen könnte. Gesetzliche Grundlage wäre demnach allein Art. 2 Abs. 2 ZGB, welche Norm indes sehr zurückhaltend anzuwenden ist; bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum ZGB von 1907 war bloss von einem "Notausgang" die Rede (BBl 1904 IV S. 14).