Es ist erwähnt worden, dass das Institut der Ehe rechtsmissbräuchlich benützt werden kann, um mittels Heirat ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. In einem solchen Fall besteht die gesetzliche Möglichkeit für den Kanton Luzern, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, die Nichtigkeit dieser Ehe vor dem Zivilgericht klageweise zu beantragen (Art. 105 Ziff. 4 und 106 ZGB; § 5 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Merkmal dieser Regelung ist die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Eheschliessungen.