In der Regel wird dies vor Gericht anlässlich der Anhörung nicht thematisiert oder die Ehegatten verschweigen dies bewusst, was ihr Recht ist. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die (ehrlich) geäusserte Absicht der Parteien, die Scheidung einzig aus AHV-rechtlichen Gründen zu wollen – mithin zur Erlangung zweier Einzelrenten statt der im Ergebnis möglicherweise tieferen Ehepaaraltersrente (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – rechtsmissbräuchlich ist. Es ist erwähnt worden, dass das Institut der Ehe rechtsmissbräuchlich benützt werden kann, um mittels Heirat ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen.