Eine Begründung brauchten sie nach dem Gesagten für ihren Scheidungswunsch nicht abzugeben, geschweige denn eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses darzulegen. Es ist bereits dargelegt worden, dass sich das Gericht in Nachachtung des formellen Zerrüttungsprinzips nur vom Vorliegen eines ernsthaften Scheidungswillens zu überzeugen hat; nicht notwendig ist der geäusserte Wille, ob sie auch ihre faktische Gemeinschaft aufgegeben haben oder zumindest beenden wollen. In der Regel wird dies vor Gericht anlässlich der Anhörung nicht thematisiert oder die Ehegatten verschweigen dies bewusst, was ihr Recht ist.