138 III 425 E. 5 [zum Datenschutzrecht] oder 138 III 497 E. 4.1 [zum Erbrecht]). Auf die Ehe bezogen wird dieses Institut der Lehre zufolge zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich verwendet, wenn die Parteien die Ehe zur Verwirklichung von Interessen (zum Beispiel einer Einbürgerung) verwenden, die dieses Institut nicht schützen will (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 296a). 2.3. Die Parteien haben ein formgültiges gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht; die notwendigen Anhörungen haben stattgefunden. Eine Begründung brauchten sie nach dem Gesagten für ihren Scheidungswunsch nicht abzugeben, geschweige denn eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses darzulegen.