Einer besonderen Einrede oder Einwendung einer Partei bedarf es nicht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 314). Im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Rechtsausübung wird auch von einer zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts gesprochen, indem dieses zum Nachteil anderer Personen zu Zwecken verwendet (missbraucht) wird, welche dessen Grundidee und den damit vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widersprechen oder damit offenkundig nichts mehr gemein haben (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 2 ZGB N 255; vgl. z.B. BGE 138 III 425 E. 5 [zum Datenschutzrecht] oder 138 III 497 E. 4.1 [zum Erbrecht]).