Dies ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei im bejahenden Fall als Rechtsfolge die Verweigerung des scheinbaren Rechts steht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 287 ff.). Geht ein offenbar missbräuchliches Verhalten aus den Parteidarstellungen hervor, so hat das Gericht – dem Grundsatz "iura novit curia" folgend – von Amtes wegen Art. 2 Abs. 2 ZGB anzuwenden und dem missbräuchlich geltend gemachten Anspruch die Durchsetzung zu verweigern. Einer besonderen Einrede oder Einwendung einer Partei bedarf es nicht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 314).