Von Rechtsmissbrauch wird z.B. gesprochen, wenn mit der Ausübung des Rechts der Rechtsidee oder dem Gedanken der Gerechtigkeit in stossender Weise zuwider gehandelt würde, wobei der Missbrauch freilich "offenbar" ("l'abus manifeste"; "il manifesto abuso") sein und somit ins Auge springen muss. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei im bejahenden Fall als Rechtsfolge die Verweigerung des scheinbaren Rechts steht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 287 ff.).