Weitere Literatur und auch die Judikatur äussern sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht. Das Institut des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet unmittelbare Anwendung auf das gesamte Bundesprivatrecht und es kann sich bei der Ausübung eines jeden (privaten und anderen) Rechts die Frage des Rechtsmissbrauchs stellen (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 2. Aufl. 2010, N 270). Von Rechtsmissbrauch wird z.B. gesprochen, wenn mit der Ausübung des Rechts der Rechtsidee oder dem Gedanken der Gerechtigkeit in stossender Weise zuwider gehandelt würde, wobei der Missbrauch freilich "offenbar" ("l'abus manifeste";