111 ZGB N 1). Mit der Formalisierung der Scheidungsgründe lässt sich nicht vermeiden, dass Ehen aufgelöst werden, welche nicht zerrüttet und demnach gescheitert sind. 2.2. Damit stellt sich die Frage nach einem möglichen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Parteien (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach einer singulären Lehrmeinung hat das Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten liegt, wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen (Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht [Art. 111-116 ZGB], Zürich 2001, S. 140). Weitere Literatur und auch die Judikatur äussern sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht.