Eine Begründung ist nicht erforderlich, da seit der Revision des Scheidungsrechts der im besonderen Verfahren zustande gekommene Scheidungswille den (formalisierten) Scheidungsgrund bildet. Es wird deshalb beim Scheidungsgrund des gemeinsamen Begehrens von einer weitgehenden Privatisierung der Scheidung gesprochen (Fankhauser, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 111 ZGB N 2). Im Unterschied zur Scheidungsordnung des früheren Rechts erübrigt sich die Feststellung der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses und namentlich die Abklärung der Verschuldensfrage (Gloor, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 111 ZGB N 1).