Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, muss bei den Ehegatten kein Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestehen. Die Anforderungen an den Inhalt eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens sind gering. Es ist lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen, von deren ernsthaften Willen sich das Scheidungsgericht zu überzeugen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich, da seit der Revision des Scheidungsrechts der im besonderen Verfahren zustande gekommene Scheidungswille den (formalisierten) Scheidungsgrund bildet.