111 ZGB ist die Einreichung eines gemeinsamen Begehrens, in welchem die Ehegatten beantragen, dass ihre Ehe zu scheiden sei. Das Gesetz enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Form des Begehrens (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 111 ZGB N 9). Bei Vorliegen des gemeinsamen Begehrens, einer vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sowie nach erfolgter Anhörung und Bestätigung des Scheidungswillens ist der Scheidungswille unwiderlegbar angenommen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 111 ZGB N 1). Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, muss bei den Ehegatten kein Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestehen.