Die seit 57 Jahren verheirateten Parteien stellten ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit der Begründung, sie möchten je eine AHV-Einzelrente beziehen. Der Einzelrichter am Bezirksgericht wies dieses Begehren ab, da die Parteien keinen ernsthaften Scheidungswillen hätten. Der Wille richte sich nicht auf die Auflösung der Lebensgemeinschaft im rechtlichen und tatsächlichen Sinn. Beide Parteien erhoben gegen diesen Entscheid Berufung. Aus den Erwägungen: Erste Voraussetzung für die Anwendung von Art. 111 ZGB ist die Einreichung eines gemeinsamen Begehrens, in welchem die Ehegatten beantragen, dass ihre Ehe zu scheiden sei.