{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-29_2016-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10538", "Checksum": "b0da7c2bd523b4db3ba10d3086bca2ea"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 16 29", "2016 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.07.2016 3B 16 29 (2016 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des Rechtsmissbrauchs eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens, das lediglich dem Bezug von je einer AHV-Einzelrente dient. | Art. 111 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:50", "Checksum": "cefeaa5395227b5b9c2884e057861b5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.07.2016 3B 16 29 (2016 II Nr. 9)\nRegeste:\nFrage des Rechtsmissbrauchs eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens, das lediglich dem Bezug von je einer AHV-Einzelrente dient. | Art. 111 ZGB. | Zivilrecht\n\n\nIm Zusammenhang mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde die Frage nach der zweckwidrigen Verwendung der Ehe als Rechtsinstitut angesprochen, was mit Blick auf eine beabsichtigte Heirat zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bejaht wurde. Bei einer beabsichtigten Scheidung liegt die Sachlage anders. Die Rechtsordnung kennt keine Bestimmungen vergleichbar mit Art. 105 Ziff. 4 ZGB, um möglichen missbräuchlichen Scheidungen Einhalt zu gebieten. Das gesellschaftliche Umfeld, das Stichworte wie \"Individualbesteuerung\" oder \"zivilstandsunabhängige Renten\" diskutiert, gibt nicht Anlass zur ohnehin restriktiv zu handhabenden Anwendung des Instituts des Rechtsmissbrauchs. Denn es kann nicht gesagt werden, dass der Scheidungswille der Parteien vorliegend vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widerspreche oder mit der Grundidee und dem Zweck der Scheidung offenkundig nichts mehr gemein habe. Ebenso wenig kann von einem unredlichen Rechtserwerb gesprochen werden, zumal zwei Konkubinatspartner im AHV-Alter legal in den Genuss zweier Einzelrenten gelangen und die Verfassung eine bestimmte Art des Zusammenlebens seinen Bürgern nicht vorschreiben darf (sog. negative Ehefreiheit: Uebersax, Basler Komm., Basel 2015, Art. 14 BV N 12). Die (materielle) Grundidee der Ehe ist in Art. 159 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach sich die Ehegatten verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Wenn sich die Parteien dieser Grundidee weiter verpflichtet fühlen, diese aber nicht mehr in einem formalen Rechtsverhältnis leben wollen, kann dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Sollten Scheidungen resp. deren Folgen aus Gründen, wie sie die Parteien beantragen, aus gesellschaftspolitischen Gründen verhindert werden wollen, riefe dies nach dem Einschreiten des (AVH-)Gesetzgebers (z.B. rentenmässige Gleichstellung langjähriger Konkubinate mit der Ehe).\n2.5. Zusammenfassend erweisen sich die Berufungen der Parteien als begründet. Ihrem nach reiflicher Überlegung getroffenen und ernsthaften gemeinsamen Willen auf Auflösung ihrer Ehe als Rechtsinstitut ist gestützt auf Art. 111 ZGB zu entsprechen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dem Gericht – wie in vielen anderen gleich gelagerten Fällen – unwahre Tatsachen zu unterbreiten (z.B. getrübtes eheliches Verhältnis, bevorstehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts), um die Scheidung auf diese Weise problemlos erreichen zu können. Die Sache ist an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es die weiteren förmlichen Voraussetzungen (so die vollumfängliche Einigung) von Art. 111 ZGB prüfe."}