{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-29_2016-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10538", "Checksum": "b0da7c2bd523b4db3ba10d3086bca2ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 16 29", "2016 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.07.2016 3B 16 29 (2016 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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In einem solchen Fall besteht die gesetzliche Möglichkeit für den Kanton Luzern, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, die Nichtigkeit dieser Ehe vor dem Zivilgericht klageweise zu beantragen (Art. 105 Ziff. 4 und 106 ZGB; § 5 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Merkmal dieser Regelung ist die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Eheschliessungen. Mit Blick auf eine rechtsmissbräuchliche Scheidung sieht die Gesetzgebung, insbesondere das AHVG, keine Bestimmung vor, die den Rechtsmissbrauch bekämpfen könnte. Gesetzliche Grundlage wäre demnach allein Art. 2 Abs. 2 ZGB, welche Norm indes sehr zurückhaltend anzuwenden ist; bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum ZGB von 1907 war bloss von einem \"Notausgang\" die Rede (BBl 1904 IV S. 14). Nach dem oben Gesagten braucht es deshalb ein krasses Missverhältnis der Interessen oder – bezüglich der beiden beabsichtigten Einzelrenten – einen unredlichen Rechtserwerb (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 298 f.). Anzumerken ist, dass die Ausgleichskassen an die Urteile der Zivilgerichte gebunden sind und diese mangels Aktivlegitimation nicht anfechten können. Selbst unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts mit dem ihm eigenen Zerrüttungsprinzip, bei welchem sich schon damals die gleiche AHV-rechtliche Problematik stellte, war eine rechtskräftige Scheidung hinzunehmen; eine Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs stand nicht in Frage (Keller, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten des Familienrechts, Zürich 1986, S. 114 und 117). Unter dem neuen Recht mit den formalisierten Scheidungsgründen drängt sich die gleiche Betrachtungsweise umso mehr auf. 2.4. Im Zusammenhang mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde die Frage nach der zweckwidrigen Verwendung der Ehe als Rechtsinstitut angesprochen, was mit Blick auf eine beabsichtigte Heirat zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bejaht wurde. Bei einer beabsichtigten Scheidung liegt die Sachlage anders. Die Rechtsordnung kennt keine Bestimmungen vergleichbar mit Art. 105 Ziff. 4 ZGB, um möglichen missbräuchlichen Scheidungen Einhalt zu gebieten. Das gesellschaftliche Umfeld, das Stichworte wie \"Individualbesteuerung\" oder \"zivilstandsunabhängige Renten\" diskutiert, gibt nicht Anlass zur ohnehin restriktiv zu handhabenden Anwendung des Instituts des Rechtsmissbrauchs. Denn es kann nicht gesagt werden, dass der Scheidungswille der Parteien vorliegend vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widerspreche oder mit der Grundidee und dem Zweck der Scheidung offenkundig nichts mehr gemein habe. Ebenso wenig kann von einem unredlichen Rechtserwerb gesprochen werden, zumal zwei Konkubinatspartner im AHV-Alter legal in den Genuss zweier Einzelrenten gelangen und die Verfassung eine bestimmte Art des Zusammenlebens seinen Bürgern nicht vorschreiben darf (sog. negative Ehefreiheit: Uebersax, Basler Komm., Basel 2015, Art. 14 BV N 12). Die (materielle) Grundidee der Ehe ist in Art. 159 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach sich die Ehegatten verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Wenn sich die Parteien dieser Grundidee weiter verpflichtet fühlen, diese aber nicht mehr in einem formalen Rechtsverhältnis leben wollen, kann dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Sollten Scheidungen resp. deren Folgen aus Gründen, wie sie die Parteien beantragen, aus gesellschaftspolitischen Gründen verhindert werden wollen, riefe dies nach dem Einschreiten des (AVH-)Gesetzgebers (z.B. rentenmässige Gleichstellung langjähriger Konkubinate mit der Ehe). 2.5. |"}